Pflegesatz und PflegestufePflegestufe Voraussetzungen Wer im Pflegefall Leistungen in Anspruch nehmen will, muss zuerst einmal bei der zuständigen Pflegeversicherung einen Antrag auf Übernahme der Leistungen stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Einstufung in eine der drei bestehenden „offiziellen“ Pflegestufen: Pflegestufe 1 – 3 mit dem entsprechenden Pflegesatz. Um die Voraussetzungen für Pflegestufe 1, also die erste Stufe der Pflegebedürftigkeit zu erfüllen, muss ein bestimmtes Mindestmaß an Pflegebedürftigkeit gegeben sein.  | Stationäre Pflege im Seniorenheim |
Die Berechnung der zu übernehmenden Kosten erfolgt zu dem Pflegesatz der Pflegestufe. Welcher Pflegebedürftige nun in welche Pflegestufe eingestuft wird, richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit: Bei der Pflegestufe 1 muss eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, bei der Pflegestufe 2 eine schwere Pflege- bedürftigkeit, bei der Pflegestufe 3 eine Schwerstpflegebedürftig- keit gegeben sein. Die Voraussetzungen für die Pflegestufen richten sich nach dem Ausmaß der benötigten Hilfe, also nach der erforderlichen Stundenzahl der zu erbringenden Pflegeleistungen. Pflegestufe 1 VoraussetzungenDie Voraussetzungen für Pflegestufe 1 sind dann gegeben, wenn zumindest 1 Mal täglich Hilfe bei Tätigkeiten wie Essen, Waschen oder Mobilität und darüber hinaus mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird. Der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten muss täglich mindestens 90 Minuten betragen, damit Leistungen im Rahmen der Pflegestufe 1 in Anspruch genommen werden können. Dabei muss mehr als die Hälfte dieses Zeitaufwandes auf Verrichtungen der so genannten Grundpflege entfallen. Pflegestufe 2 VoraussetzungenDie Voraussetzungen für Pflegestufe 2 sind dann erfüllt, wenn diese Leistungen 3 Mal täglich in Anspruch genommen werden müssen. Die Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes richtet sich danach, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft worden ist. Durch entsprechende Beantragung bei der zuständigen Pflegeversicherung kann eine Einstufung in die nächsthöhere Pflegestufe erfolgen. So kann dann beispielsweise ein Wechsel von Pflegestufe 1 zur Pflegestufe 2 stattfinden. Wird der Antrag auf Einstufung in eine nächsthöhere Pflegestufe abgelehnt, haben Sie immer noch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Schließlich ist mit der Einstufung des Pflegebedürftigen in eine der Pflegestufen 1 – 3 auch die Frage verbunden, wie viel Pflegegeld Ihnen jeden Monat zur Verfügung steht, wenn Sie selbst, beispielsweise als Angehöriger des Pflegebedürftigen, die Pflege übernehmen. Deshalb ist es ratsam, und zwar unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld beziehen oder Pflegesach- leistungen in Anspruch nehmen, möglichst schnell einen Antrag auf erneute Einstufung in eine Pflegestufe zu stellen. Bedenken Sie: Sobald das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit zunimmt, steigen automatisch auch die Kosten für die Leistungen der Pflege, aber die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten in Höhe des neuen Pflegesatzes frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird. Der Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung ist dabei absolut unerheblich. Pflegestufe 3 VoraussetzungenUm die Voraussetzungen für Pflegestufe 3, also für die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger, zu erfüllen, muss ein täglicher Mindestaufwand von fünf Stunden für Waschen, Essen und Mobilität vorliegen. Der für die Pflegestufe 3 festgelegte Hilfebedarf besteht rund um die Uhr, also auch in der Nacht. Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, die das Maß der im Rahmen der Pflegestufe 3 bewilligten Leistungen erheblich übersteigt, ist eine Einstufung in die inoffizielle Pflegestufe 4 möglich. Der Vollständigkeit halber weisen wir ferner auf die 5. Pflegestufe hin: die Pflegestufe 0. Die Einstufung in diese Pflegestufe erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 noch nicht erfüllt sind, also kein erheblicher Pflegebedarf vorliegt. Dies kann zum Beispiel bei einer beginnenden Demenz der Fall sein, wenn der Demenzkranke nicht mehr in der Lage ist, bestimmte alltägliche Verrichtungen komplett selbstständig und ohne fremde Hilfe auszuführen. |